In einem uns vorliegenden Beschluss vom 17.03.2010 lehnt der 7. Senat des Hessischen VHG in Kassel in zweiter Instanz den Antrag eines Mitglieds der AKH auf Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ab.
Da „dieser Beschluss unanfechtbar ist“, ist aus unserer Sicht der Weg, gegen die Nachweispflicht auf dem gerichtlichen Weg vorzugehen, bis auf Weiteres versperrt.
Es bleibt den Mitgliedern der AKH nur der politische Weg über die Wahl der Vertreterversammlung und persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer.
Nach Auffassung des VGH stehe die mit dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vorhandene Rechtsgrundlage in Einklang mit Art. 12 und Art. 20 GG. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei sowohl in formeller als auch materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben.
Denn mit den genannten Regelungen werde ein zulässiges gesetzgeberisches Ziel mit geeigneten und erforderlichen Mitteln auf angemessene Weise verfolgt.
Aus diesem Grunde würden auch die Nachweispflicht und die Sanktionen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Bemerkenswert an der Begründung ist, dass die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen nicht dem Hessischen Landtag als hessischem Gesetzgeber (Parlamentsvorbehalt) unterliege und auch nicht zwingend durch Rechtsverordnung zu regeln sei – ganz im Sinne des Prinzips der Selbstverwaltung autonomer Körperschaften, das das demokratische Prinzip ergänze. Der Gesetzgeber dürfe sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung – etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern – nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er müsse jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten
An anderer Stelle stellt der VGH fest, dass die Nachweispflicht zwar in § 17 Abs. 3 HASG nicht vom Gesetzgeber selbst begründet worden sei; diese Verpflichtung stelle jedoch einen so geringfügigen Eingriff dar, dass sie weder einer Reglung in einem formellen Gesetz noch in einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG bedürfe.
Damit wird deutlich gesagt, dass die Mitglieder der AKH auf dem politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung, persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) die Durchführungspraxis der Fortbildungsverpflichtung in Form von Satzung und sanktionierter Nachweispflicht selbst bestimmen können!
Die Abschaffung der Nachweispflicht werden wir zu gegebener Zeit – spätestens bei den nächsten Kammerwahlen – wieder zum Thema machen!
Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Stand der Ehrenverfahren und Gerichtsurteile“, schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).