Berufshaftpflichtversicherung

Entsprechend Architekten- und Stadtplanergesetz Hessen bzw. neuer HBO müssen freischaffende Architekten eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Nach Angabe AKH ist dies nur in Form einer durchlaufenden Jahresversicherung mit den entsprechenden Mindestversicherungssummen möglich.
Eine Objektversicherung allein sei nicht ausreichend, was durch ein Urteil des baden-württembergischen Berufsgerichts bestätigt worden sei (Tätigkeitsbericht, Punkt V., 4.).

Protektionismus oder Europäisierung des Berufsrechts?

Unter dem Stichwort „Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie“ (Tätigkeitsbericht Punkt I., 2. und I., 3.) werden thematisiert:
zum einen die europäische Regelung der Ausbildungsanforderungen im Zusammenhang mit den Standards zur Anerkennung von Diplomen und Berufsqualifikationen und deren Umsetzung in deutsches Recht (Stichwort: „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“);
zum anderen die Bestrebungen, das Vertragsrecht europaweit zu vereinheitlichen.
Die hierbei vom Vorstand vertretene Haltung erweckt den Eindruck, als müsse man den deutschen Arbeits- und Rechtsbereich vor den geringeren (geringerwertigen?) „Ausländer“-Qualifikationsnachweisen schützen.
Kein Wort darüber, ob im Gegenzug deutsche Architekten von den geringer reglementierten Anforderungen im Ausland profitieren. Oder praktizieren unsere europäischen Nachbarstaaten auf vergleichbare Weise einen solchen Protektionismus?
Vielleicht böte sich als ein näher liegendes Ziel an, sich für die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Berufsregelungen / -satzungen / -verordnungen in den einzelnen Bundesländern und für wettbewerbsfaire Verfahrensregelungen einzusetzen. Denn die aktuellen „innerdeutschen“ Rahmenbedingungen tragen bereits zu einer Ungleichbehandlung von Berufskollegen – auch eine Art von „Inländer-Diskriminierung“ (Begrifflichkeit aus dem Tätigkeitsbericht) – zwischen den Bundesländern untereinander bei, z.B. bei den Mitgliedsbeiträgen, den Fortbildungsordnungen (sanktionierte Nachweispflicht) oder übergreifend bei den Ausschlussbedingungen von Wettbewerbsverfahren.
Warum wird hierin nicht mit demselben Selbstverständnis gehandelt, mit dem sich die AKH gegen eine zu komplexe und zu ausufernde Normierung ausspricht (Tätigkeitsbericht Punkt I., 5), und konsequenterweise die Reduzierung und Vereinfachung des Regelwerks auf das Notwendigste fordert?
Am Ende stellt sich die Frage, wem diese Abgrenzung gegenüber anderen Bundesländern und europäischen Nachbarstaaten  tatsächlich nützt:
dem Gros der Architekten hierzulande, dem Verbraucher oder der Selbsterhaltung der Kammer als quasi autonome/monopole Körperschaft des öffentlichen Rechts?

Nachhaltiges Bauen – wie zertifizieren?

Nach der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (mit dem Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – BNB) geht die AKH nun eigene Wege, um womöglich anderen Anbietern von Zertifikaten, wie DEKRA und TÜV, zuvorzukommen.
Einer dieser Wege führt in Kürze eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der AKH-Vertreter Hr. Claussen und Hr. Toyka nach Bella-Italia, um sich dort mit den italienischen Kollegen der ersten europäischen Niederlassung  – Green Building Council Italia (sic!) – über weitere Strategien zu beraten, um auch in Deutschland ein Green Building Council Germany (sic!) zu etablieren.
Grund dafür ist, dass bisher die meisten Gebäude weltweit nach dem amerikanischen LEED-System (US Green Building Council) zertifiziert  worden sind. Zudem drängen zunehmend amerikanische und asiatische Investoren und Unternehmen in den deutschen Immobilienmarkt vor.
Man ist geneigt anzunehmen, dass mittlerweile der größte Teil der hessischen Architekten und Mitglieder der AKH zu den „global-players“ zählt, der für amerikanische und asiatische Bauherren plant und überwiegend Bauten im Gewerbe- und Dienstleistungssektor realisiert. So muss es dem Vorstand der AKH als nahe liegend erscheinen, sich auch dieses Themas anzunehmen und als Vorreiter bei der Einführung des LEED-Systems ganz im Interesse ihrer Mitglieder Klarheit und Abhilfe zu schaffen.
Ausdrücklich soll als Zielgruppe auch „die Masse der Klein- und Kleinstbüros“ (Tätigkeitsbericht, Punkt IV, 1., b) für ein solches komplexes Thema interessiert werden, für deren Klein- und Kleinstprojekte eine LEED- oder Wie-auch-immer-Zertifizierung unumgänglich zu sein scheint!

Wieviel Gehalt verdient ein Architekt bzw. ein Absolvent?

1.200 EUR und weniger für freie Mitarbeit!

Ein aktuelles Beispiel einer arbeitsuchenden Architektur-Absolventin scheint die Festlegung einer Mindestlohn-Grenze auch bei Akademikern nötig zu machen.
Eine Kollegin berichtet in einem Leserbrief an die Arc|Vote über ihre Erfahrungen bei der Arbeitssuche als Architektur-Absolventin in einer norddeutschen Großstadt.
Nach drei Arbeitsangeboten von 500 Euro pauschal brutto für freie Mitarbeit hatte sie am Ende eine Stelle als freie Mitarbeiterin für 1.200 EUR Monatspauschale angenommen, nachdem das Arbeitsamt sie darauf hingewiesen hatte, dass sie jeden Job annehmen müsse, der über 700 Euro = Hartz IV liegt.

Da dieser Missstand der niedrigen Gehälter schon seit längerem zu beobachten ist, läge hier eine vordringliche Aufgabe aller Länderkammern, sich gemeinsam für angemessene Gehaltszahlungen in Architekturbüros einzusetzen!

Wann wird Bürokratie bürokratisch?

In seinem Tätigkeitsbericht auf Seite 2 „Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“ echauffiert sich der AKH-Vorstand über die neue Dienstleistungs-Informationspflichtverordnung, die über alle so genannten Dienstleister – somit auch Architekten – „als weitere (sic!) bürokratische Ausgeburt“ hereingebrochen ist.

An anderer Stelle auf Seite 4 bemängelt der AKH-Vorstand die „tägliche bürokratische Routine der Hochschulen“ bzw. die Überlagerung „durch andere administrative Vorgänge“ im Zusammenhang mit der Notifizierung von Studienabschlüssen.

Die Frage darf gestellt werden, wie weit die Kammer selbst bemüht ist, bürokratische Schranken abzubauen. Sind der Verwaltungs- und Durchführungsaufwand z. B. bei der Nachweispflicht der beruflichen Fortbildung, die Eintragungsverfahren bei Absolventen oder der geplante Vorstoß bei der Adaption des nordamerikanischen Zertifizierungssystems „LEED“ nicht auch eine Form “bürokratischer Ausgeburt”?

Ehrenverfahren

Die zweite Runde der Ehrenverfahren (= 2. Abrechnungszeitraum) wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht ist eingeläutet worden, wie der AKH-Vorstand auf Seite 18 in seinemTätigkeitsbericht schreibt.
Nachdem im Juli die letzten anhängigen Verfahren aus dem 1. Abrechnungszeitraum vor dem Ehrenausschuss in Wiesbaden abgehandelt worden sind, sind wegen des großen Erfolgs bereits die ersten Verfahren für den 2. Abrechnungszeitraum eingeleitet worden.

Auch von den letzten stattgefundenen Verfahren liegen uns Berichte und Aussagen von Mitgliedern vor, die die Umgangsform in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Ehrenausschuss eher einem „Strafverfahren“ denn einem „Berufsordnungsverfahren“ als angemessen erlebt haben.
Dies macht die eigentliche Aufgabe der Ehrenverfahren in Bezug auf die Nachweispflicht deutlich: nicht verstehen, sondern disziplinieren.

Im Übrigen steht noch die Entscheidung des VGH Kassel in einem Berufungs-Zulassungsverfahren gegen ein erstinstanzliches VG-Urteil aus.
Wir werden an dieser Stelle über den weiteren Fortgang berichten.

Hessens Architekten und Absolventen von Europa abgekoppelt!

In seinem Tätigkeitsbericht auf Seite 4 bezeichnet der AKH-Vorstand den derzeitigen Stand bei der Notifizierung von Studienabschlüssen an deutschen Hochschulen als Skandal.
Einerseits bedauert der AKH-Vorstand die jungen Leuten (= Absolventen), die sich einer langwierigen und umständlichen Einzelfallprüfung bei der Anerkennung ihres Abschlusses im Aufnahmemitgliedstaat unterwerfen müssen – im Gegensatz zu vielen ausländischen Kollegen, die in Deutschland arbeiten wollen.

Andererseits ist die AKH maßgeblich mitverantwortlich für die in Hessen geltenden Eintragungsvoraussetzungen in die Liste der Hessischen Architekten- und Stadtplanerkammer, die auch nicht gerade kurzweilig und einfach sind:
bei Master-Abschluss mindestens 4 Jahre Studium + 2 Jahre Berufspraxis + (im Bericht nicht erwähnt) 80 Unterrichtsstunden, bzw. 3 Jahre Studium + 4 Jahre Berufspraxis + 400 Unterrichtsstunden bei Bachelor-Abschluss.

Hierbei geht der AKH-Vorstand (und die Akademie) davon aus (siehe Seite 13), „dass  durch viele Informationsveranstaltungen an den Hochschulen immer mehr zukünftige Absolventen über die vom Gesetzgeber vorgegebene Pflichtfortbildung für Absolventen informiert sind und somit auch so viele Teilnehmerzusagen vorliegen werden, dass eine kostendeckende Durchführung möglich sein wird“.

Es stellt sich die Frage, wer von beiden – hessischer Gesetzgeber oder AKH-Vorstand – bei dem vor 4 Jahren gefundenen Kompromiss über die Eintragungsvoraussetzungen federführend gewesen ist.
Ein Kompromiss, der sich nun als praktisch schwer realisierbar erweist und die hessischen Architekten von Europa abzukoppeln scheint, wie der AKH-Vorstand selbst feststellen muss.

Fortbildungspflicht ist ernst zu nehmen – OVG-Urteile aus NRW

Auch in NRW sind bereits Ehrenverfahren vor dem Berufungsgericht verhandelt worden, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht wegen Verletzung der Nachweispflicht sanktionieren.
Hier finden sie vier Urteile des OVG NRW mit den Aktenzeichen:

6s E 1629/08.S
6s E 1631/08.S
6s E 1638/08.S
6s E 1640/08.S

Diese Urteile bestätigen die Sanktionierung von Verstößen gegen die Fortbildungsordnung in NRW.
Bemerkenswert dabei:
aus dem Urteil  6s E 1629/08.S ist herauszulesen, dass die Architektenkammer NRW gegen das Urteil des Berufsgericht Einspruch erhoben hatte mit folgender Begründung:
„Das Berufsgericht setze sich über die Regelung des § 1 Abs. 2 FuWO hinweg, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien. Zwar habe der am 27. August 1942 geborene Beschuldigte bereits das 65. Lebensjahr vollendet; er sei aber nach seinen eigenen Angaben weiterhin beruflich tätig. Hierbei sei gleichgültig, ob ein Mitglied nur in einem geringen Umfang tätig sei, gelegentlich aus Gefälligkeit Aufträge annehme oder nur hobbymäßig als Architekt tätig werde. In allen Fällen sei er berufstätig und unterfalle damit der Fortbildungsverpflichtung. Dass das Berufsgericht die Nichtfortbildung im fortgeschrittenen Alter als geringfügigen Verstoß ansehe, könne von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht nachvollzogen werden. Ihr seien genügend Fälle bekannt, in denen noch über 70jährige Mitglieder beruflich tätig seien. Derzeit seien bei ihr noch 1524 Mitglieder, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht hätten, „freischaffend“ tätig und in die Architektenliste der Antragstellerin eingetragen. Damit sei eine Berufstätigkeit in diesem Alter kein Sonderfall. Auch ältere Mitglieder müssten sich über die geltenden Bestimmungen auf dem aktuellen Stand halten, um dieses Wissen an ihre Auftraggeber weitergeben zu können. Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung sei gerade, dem Verbraucher ein hohes Maß an Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Antragstellerin zu gewährleisten.“

Folgt man dieser Argumentation, so scheint die Festsetzung einer Altersgrenze für die Nachweispflicht, die mit der Novellierung der Fortbildungsordnung in Hessen von 65 auf 60 Jahre heruntergesetzt worden ist, nicht mehr als eine Farce zu sein. Da gerade diese Altersgruppe in den vergangenen Jahren vehement Kritik geübt und ihre ablehnende Haltung gegenüber der Nachweispflicht deutlich gezeigt hatte, steht wohl eher die Absicht hinter der Neuregelung, diesen Mitgliedern „den Wind aus den Segeln zu nehmen“.
Es kann daher nur eine Lösung für die Nachweispflicht geben: die Abschaffung der Nachweispflicht!

In einem anderen, uns vorliegenden Urteil hat das Berufsgericht die Höhe des Bußgelds bei 300 € je erforderlichen Fortbildungstag festgelegt.
Auf Hessen übertragen würde dies bedeuten:
für den 1. Abrechnungszeitraum (32 Fortbildungspunkte, 4 tage in 2 Jahren) maximal 1.200 EUR; für den 2. Abrechnungszeitraum (48 Punkte, 6 Tage) maximal 1.800 EUR.

Online-Fortbildung floppt!

Auf Seite 12 in seinem Tätigkeitsbericht muss der AKH-Vorstand eingestehen, dass die mit viel Optimismus (und Entwicklungskosten) initiierte Online-Fortbildung von den AKH-Mitgliedern nicht angenommen und deshalb eingestellt worden ist.
Der AKH-Vorstand hatte große Hoffnungen in diese neue Errungenschaft gesetzt und fragt nun (sich selbst oder die AKH-Mitglieder?), was sich besser angeboten hätte, als solch eine Online-Fortbildung zu nutzen.

Zertifizierte Nachhaltigkeit oder Akademie-Lobbyarbeit?

Auf Seite 14 in seinem Tätigkeitsbericht weist der AKH-Vorstand auf eine Kammer-Initiative unter dem Motto „Zertifizierte Nachhaltigkeit“ hin, die zum Ziel hat, neben dem in Deutschland bereits angewendeten Zertifizierungsprogramm DGNB das bereits in den USA entwickelte Zertifizierungssystem LEED zu importieren und auf deutschen Standard umzuschreiben.

Es stellt sich die Frage, in wie weit die Einführung eines weiteren sogenannten „Green-Building-Zertifizierungssystems“ Sinn macht, das mit anderen, auf dem Markt befindlichen konkurriert (neben DGNBBREEAMGreen StarGreen Mark, gibt es auch regionale Zertifizierungssysteme wie z.B. das Gütesiegel Energie der Stadt Stuttgart oder dasUmweltzeichen der HafenCity der Hansestadt Hamburg).
Auf Grund der Erfahrungen mit den Fortbildungsthemen der AKH liegt die Vermutung nahe, dass auch ein massives Interesse der Kammer daran besteht, das Fortbildungsprogramm der Akademie zu erweitern, um damit vielleicht das nachlassende Fortbildungsinteresse in Zukunft besser kompensieren zu können (siehe auch: Online-Fortbildung floppt!).
Denn immerhin wird die Akademie dann Lehrgänge in BEIDEN Zertifizierungssystemen anbieten.

In diesen Zusammenhang passt auch der Kommentar zur Evaluierung der HBO (Seite 5), bei der „erstmalig die Möglichkeit für die AKH bestand, sich sehr frühzeitig in den Meinungsbildungsprozess einzubringen“.
Die AKH hat es dabei nicht versäumt, bei dieser Gelegenheit auch die Fortbildungspflicht der “Kleinen Bauvorlageberechtigten” zu thematisieren, die noch nicht von der für Architekten und Bauingenieure geltenden Fortbildungspflicht (und Nachweispflicht !) erfasst worden sind. Auch hier versucht die AKH die durch den staatlichen Rückzug aus der Ausbildung entstandenen Probleme durch Angebote ihrer Akademie zu kompensieren.

Wettbewerbswesen in Hessen erfreulich?

Auf Seite 7 in seinem Tätigkeitsbericht zeigt sich der AKH-Vorstand erfreut über die vielen Wettbewerbe im letzten Jahr 2009 in Hessen.
Wir möchten zu dieser Feststellung auf eine Analyse der ausgelobten Architekturwettbewerbe verweisen, die diesen euphorischen Rückblick doch in einem etwas anderen Licht erscheinen lässt (siehe auch weiter unten unsere Meldung vom April 2010: Nur 5 offene Wettbewerbe in 2009).

An dieser Stelle ein Hinweis auf die Diskussion über ein aktuelles Wettbewerbsverfahren, die im Weiteren die Frage nach dem Wettbewerbsverfahren aufwirft, welches tatsächlich ALLEN Architekten eine faire Wettbewerbsteilnahme ermöglicht. Mit der Vorauswahl wird Berufseinsteigern und kleinen Büros die Teilnahme erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Das widerspricht dem Gedanken eines fairen Wettbewerbs, da ein Vorauswahlverfahren bereits eine Wettbewerbsentscheidung OHNE Wettbewerbsentwurf darstellt.
Das Wettbewerbsverfahren zum Neubau des Museums der Weltkulturen in Frankfurt am Main ist von einigen Architektenkollegen öffentlich in der Presse solchermaßen kritisiert worden, dass sich die AKH veranlasst sieht, in einer Pressemitteilung auf diese Kritik zu antworten und zu einer Rückkehr zur sachlichen und fairen Diskussion aufzufordern (siehe z. B. Frankfurter Neue Presse vom 08.08.2010 oder Frankfurter Rundschau vom 12.08.2010).

In der Kritik steht ein sogenannter Wettbewerb mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren, bei dem aus  296 Bewerbern 38 ausgesucht worden waren, die zusammen mit den 12 zuvor gesetzten Büros die endgültige Gesamtzahl von 50 Teilnehmern ergeben.
Ohne auf die Vorbehalte und Argumente der Kritiker oder Befürworter dieses Verfahrens einzugehen, stellen wir die Frage, warum es nicht möglich sein sollte, solche anspruchsvollen Wettbewerbe in einem klassischen „offen Wettbewerbsverfahren“ durchzuführen, wie es bereits in der Zeit der Museumsufer-Wettbewerbe in den 80-Jahren praktiziert worden war bzw. bei anderen aktuellen Wettbewerben durchgeführt worden ist, z.B. Stadtmuseum Kassel, Campus-Mitte TU Darmstadt-Lichtwiese oder in 2007 bei dem internationalen Wettbewerb der Bibliothek in Stockholm.
Neben den Vorteilen der Lösungsvielfalt offener Verfahren kommt es wegen der grundsätzlichen Chancengleichheit dieser Verfahren gar nicht erst zu diesen Diskussionen!

Keine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushalts

Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden!
Bislang hat die AKH auf eine öffentliche Bekanntmachung ihres Haushalts verzichtet.
Andere Architektenkammern, wie. z.B. AK Rheinland-Pfalz oder AK Hamburg, veröffentlichen ihren Haushalt im DAB oder auf ihrer Homepage.

Auf der Grundlage des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) und der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf der Haushalts- und Wirtschaftsplan der AKH und ihrer Einrichtungen (z.B. Akademie) nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des zuständigen Ministeriums (in diesem Falle des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung).
Für die Prüfung der Beitragsordnung und des Haushaltsplans sowie der Kassenberichte und der Entlastung des Vorstands sind gem. HASG nicht die Mitglieder zuständig, sondern die Vertreterversammlung!
Auch findet sich im HASG keine Vorschrift, wonach die Vertreterversammlung den Kammermitgliedern regelmäßig oder auf Anforderung hin Auskunft über die Aufgabenerledigung zu erteilen hat.
Die bloß mittelbare Interessenvertretung der Mitglieder durch die Vertreterversammlung wird weiterhin durch die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung unterstützt, wonach nur Mitglieder der Vertreterversammlung an deren Sitzung teilnehmen können. Die Sitzung der Vertreterversammlungen sind nicht öffentlich.
Infolgedessen unterliegen auch Beschlüsse nicht der Öffentlichkeit bzw. der Veröffentlichung. Es sei denn, sie sind in Rechtsvorschriften umgesetzt worden. Sie müssen dann zumindest im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe  ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
Nur auf diesem Wege ist es möglich:

  • den AKH-Haushalt mit den von anderen Architektenkammern zu vergleichen,
  • den Aufwand für Leistungen und Personal zu vergleichen,
  • das Verhältnis von Kammmer- und Akademiehaushalt einzuschätzen,
  • die Finanzierung und Bezuschussung der Akademie zu kennen,
  • die Kosten für die nach HASG eigentlichen „Kernaufgaben“ herauszulesen.

Nur durch die Kenntnis von Einnahmen und Ausgaben, von Haushalt und Kammerfinanzierung ist es den Mitgliedern möglich, die Beschlüsse der Vertreterversammlung zur Höhe des Mitgliedbeitrags nachzuvollziehen.

Wir fordern deshalb, dass nicht nur der Haushaltsplan, sondern darüberhinausgehend auch andere Beschlüsse und Protokolle – z.B. von Vertreterversammlungen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen – den Kammermitgliedern zugänglich gemacht werden.
Ein entsprechender Beschluss der Vertreterversammlung kann eine Veröffentlichung bewirken.

Auch hier ist zur Durchsetzung dieser Forderung bzw. Änderung entsprechender Rechtsvorschriften der politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung, persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) gegeben. Im Jahr 2012 endet die Gültigkeit des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes. Bis dahin muss in Wiesbaden eine neue Vorlage erarbeitet werden.

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Haushalt 2009 und Haushaltsetat 2010“,schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).

VGH Kassel bestätigt Fortbildungsordnung, Nachweispflicht und Sanktionen

In einem uns vorliegenden Beschluss vom 17.03.2010 lehnt der 7. Senat des Hessischen VHG in Kassel in zweiter Instanz den Antrag eines Mitglieds der AKH auf Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ab.
Da „dieser Beschluss unanfechtbar ist“, ist aus unserer Sicht der Weg, gegen die Nachweispflicht auf dem gerichtlichen Weg vorzugehen, bis auf Weiteres versperrt.
Es bleibt den Mitgliedern der AKH nur der politische Weg über die Wahl der Vertreterversammlung und persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer.

Nach Auffassung des VGH stehe die mit dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vorhandene Rechtsgrundlage in Einklang mit Art. 12 und Art. 20 GG. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei sowohl in formeller als auch materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben.
Denn mit den genannten Regelungen werde ein zulässiges gesetzgeberisches Ziel mit geeigneten und erforderlichen Mitteln auf angemessene Weise verfolgt.
Aus diesem Grunde würden auch die Nachweispflicht und die Sanktionen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Bemerkenswert an der Begründung ist, dass die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen nicht dem Hessischen Landtag als hessischem Gesetzgeber (Parlamentsvorbehalt) unterliege und auch nicht zwingend durch Rechtsverordnung zu regeln sei – ganz im Sinne des Prinzips der Selbstverwaltung autonomer Körperschaften, das das demokratische Prinzip ergänze. Der Gesetzgeber dürfe sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung – etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern – nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er müsse jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten
An anderer Stelle stellt der VGH fest, dass die Nachweispflicht zwar in § 17 Abs. 3 HASG nicht vom Gesetzgeber selbst begründet worden sei; diese Verpflichtung stelle jedoch einen so geringfügigen Eingriff dar, dass sie weder einer Reglung in einem formellen Gesetz noch in einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG bedürfe.
Damit wird deutlich gesagt, dass die Mitglieder der AKH auf dem politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung,  persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) die Durchführungspraxis der Fortbildungsverpflichtung in Form von Satzung und sanktionierter Nachweispflicht selbst bestimmen können!
Die Abschaffung der Nachweispflicht werden wir zu gegebener Zeit – spätestens bei den nächsten Kammerwahlen – wieder zum Thema machen!

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Stand der Ehrenverfahren und Gerichtsurteile“, schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).

Internetaufritt der AKH soll attraktiver werden

Die Internetseite der AKH ist sowohl für Architekten als auch für Bauherren emotional wenig ansprechend, und ist aufgrund der vielen Unterpunkte in den Menüleisten wenig übersichtlich.
Die Überarbeitung ist unumgänglich, deshalb hat sich die Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit (AG Öff) dem Thema Homepage angenommen.
Konsens besteht zunächst in der Forderung der optischen Aufwertung und der Neusortierung der Inhalte. Ein in der AG Öff verbreiteter Wunsch ist die Errichtung eines Serviceportals, das die bereits auf der Homepage vorhandenen praktischen Informationen bündelt.
Um den Arbeitsprozess zu beschleunigen hat die AG Öff entschieden, eine Arbeitsgruppe zu formieren und der AG ein neues Konzept vorzuschlagen. Das erste Treffen hierzu findet Anfang Mai statt.
Die Hompepage basiert technisch auf einer Programmierung aus dem Jahre 2002. Eine Anpassung an geänderte Bildschirmauflösungen fand 2007 statt. Aus Kostengründen wurde damals auf eine grafische Neuausrichtung verzichtet. Grundsätzlich ist die Programmierstruktur aufgrund des Alters wenig flexibel, bereits das o.g. Serviceportal wird eine grundsätzliche Neuprogrammierung erfordern.

Wir – die Liste Fortbildung ohne Nachweispflicht (FoN) – fordern den Servicebereich als vollwertiges Forum auszubauen!
Im Zuge unseres Leitgedankens „Mehr Transparenz“ soll jedes Mitglied in einem passwort-geschützten Bereich umfassend in die Kammerarbeit des Vorstandes, der Vertreterversammlung, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen Einblick nehmen können. Dazu gehört die Bereitstellung von Beschlüssen und Protokollen der entsprechenden Gremien, und nicht zuletzt die Bekanntgabe des Haushaltsplans.

Der Vorstand der AKH wurde von der AG Öff aufgefordert zu prüfen, welche Dokumente veröffentlicht werden dürfen und bei welchen Themen berechtigte Schutzinteressen der AKH bestehen.

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Öffentlichkeitsarbeit der AKH“, schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).