Nicht Wort gehalten

Nachdem für den ersten Abrechnungszeitraum „Juli 2003 – Juni 2005“ die Anerkenntnisvereinbarung vom 11.03.2004 der „Initiative gegen Zwangsfortbildung“ in einigen Fällen auch wie versprochen gehandhabt worden ist, werden die in dieser Form vorgelegten Fortbildungsnachweise von der AKH für den zweiten Abrechnungszeitraum „Juli 2005 – Juni 2008“ jedoch ohne Begründung abgelehnt. Die davon betroffenen Mitglieder fühlen sich hereingelegt.

Fünf vor Zwölf: letzte Chance

Schreiben der AKH an Mitglieder, die ihrer Nachweispflicht bis dato noch nicht nachgekommen sind, mit der Aufforderung, zu dem Vorwurf des Verstosses gegen die Berufspflicht aus § 17 Abs. 3 HASG i. V. m. § 2 der Fortbildungsordnung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Anzahl von Kolleginnen und Kollegen widersprechen diesem Vorwurf unter Vorbringung einer ihrer Meinung nach plausiblen Begründung. Einige dieser Widerspruchsschreiben bleiben unbeantwortet.

Einführung der Fortbildungsordnung

Ab diesem Tag müssen mit Einführung der Fortbildungsordnung als Anlage 1 zur Hauptsatzung alle Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (mit Ausnahmen) ihre gesetzliche Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung durch Fortbildungspunkte nachweisen, die sie durch Teilnahme an anerkennungsfähigen Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung erwerben können.