Die neue HBO 2011 ist zum 03.12.2010 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen finden Sie z. B. hier.
Stichwort „Bauvorlageberechtigung“ § 49 ff. HBO.
Eines der Ziele der Kammer (Tätigkeitsbericht, Punkt I, 6.) bei der Novellierung der HBO wurde nicht erreicht:
für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation und die Erteilung der Bauvorlageberechtigung von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat sowie die Führung der entsprechenden Listen sollte allein und ausschließlich die AKH zuständig sein. Die Landesregierung hat dies abgelehnt – Glück oder Unglück für AKH-Mitglieder?
Für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist in diesen Fällen nun das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.
Auch mit ihrer Forderung nach einer Beschränkung der „kleinen Bauvorlageberechtigung“ exklusiv auf die eingetragenen Mitglieder der AKH, konnte sich die Kammer nicht durchsetzen.
In diesem Zusammenhang werden Überlegungen seitens der Kammer angestellt, die Gültigkeit der Bauvorlageberechtigung auf eine Laufzeit von 2 Jahren zu befristen! Danach soll die Bauvorlageberechtigung erneut erteilt werden.
Man darf gespannt sein, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die einzelne Bauvorlageberechtigung verlängert wird.
Vielleicht wieder ein gefundener Anlass für die AKH, neue Zuständigkeiten für die Akademie auf Kosten und zu Pflichten der Kammermitglieder zu erfinden?
Rechtspraxis
Berufshaftpflichtversicherung
Entsprechend Architekten- und Stadtplanergesetz Hessen bzw. neuer HBO müssen freischaffende Architekten eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Nach Angabe AKH ist dies nur in Form einer durchlaufenden Jahresversicherung mit den entsprechenden Mindestversicherungssummen möglich.
Eine Objektversicherung allein sei nicht ausreichend, was durch ein Urteil des baden-württembergischen Berufsgerichts bestätigt worden sei (Tätigkeitsbericht, Punkt V., 4.).
Eintragung nur mit Punkten
Seit 01. April 2009 ist in Rheinland-Pfalz die neue Durchführungsverordnung des Architektengesetzes in Kraft getreten. Dadurch sind Antragsteller verpflichtet, während ihrer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit bestimmte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Nachgewiesen werden müssen bei Antragstellung zur Eintragung mindestens 64 Unterrichtsstunden. Das sind immerhin weniger als die mindestens 80 Stunden in Hessen.
Hessen-Bachelor ade?
Nach Nordrhein-Westfalen passt jetzt auch Mecklenburg-Vorpommern das Architekten- und Ingenieurgesetz an: als Voraussetzung für den Kammereintritt muss ein mindestens vierjähriges Studium nachgewiesen werden. Das gilt für Hochbau-, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner.
Begründung:
„Auch soll mit dem Gesetz verhindert werden, dass sich Absolventen aus anderen Ländern mit nur sechs Semestern Ausbildung bei uns eintragen können – also kein Eintragstourismus zulasten der Qualität. Das dient der Baukultur wie dem Schutz unserer solide ausgebildeten Kollegen vor unqualifizierter Konkurrenz.“
Vier Jahre sind das Minimum!
Auf Seite 3 der März-Ausgabe des „Deutsches Architektenblatts“ gibt der Präsident der AKNW, Hartmut Miksch, bekannt, dass mit der Novellierung des Baukammerngesetzes Ende 2008 für die Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste der AKNW ein mindestens vierjähriges Studium Voraussetzung ist. Welche Bedeutung hat demnach für Absolventen noch ein dreijähriges Bachelorstudium – in Hessen seit der Studienreform Regelstudienzeit?
Jetzt auch im Saarland Nachweispflicht
Seit 01.01.2009 gilt auch eine Fortbildungsordnung mit Nachweispflicht für die Mitglieder der Architektenkammer Saarland. Es ist also höchste Zeit, sich gegen die Nachweispflicht in den politischen Gremien einzusetzen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Vergleich der Fortbildungsordnungen in den Bundesländern. Sie sind völlig uneinheitlich geregelt.
Nicht Wort gehalten
Nachdem für den ersten Abrechnungszeitraum „Juli 2003 – Juni 2005“ die Anerkenntnisvereinbarung vom 11.03.2004 der „Initiative gegen Zwangsfortbildung“ in einigen Fällen auch wie versprochen gehandhabt worden ist, werden die in dieser Form vorgelegten Fortbildungsnachweise von der AKH für den zweiten Abrechnungszeitraum „Juli 2005 – Juni 2008“ jedoch ohne Begründung abgelehnt. Die davon betroffenen Mitglieder fühlen sich hereingelegt.
Fünf vor Zwölf: letzte Chance
Schreiben der AKH an Mitglieder, die ihrer Nachweispflicht bis dato noch nicht nachgekommen sind, mit der Aufforderung, zu dem Vorwurf des Verstosses gegen die Berufspflicht aus § 17 Abs. 3 HASG i. V. m. § 2 der Fortbildungsordnung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Anzahl von Kolleginnen und Kollegen widersprechen diesem Vorwurf unter Vorbringung einer ihrer Meinung nach plausiblen Begründung. Einige dieser Widerspruchsschreiben bleiben unbeantwortet.
Einführung der Fortbildungsordnung
Ab diesem Tag müssen mit Einführung der Fortbildungsordnung als Anlage 1 zur Hauptsatzung alle Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (mit Ausnahmen) ihre gesetzliche Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung durch Fortbildungspunkte nachweisen, die sie durch Teilnahme an anerkennungsfähigen Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung erwerben können.